Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Sistierung des Rechts auf persönlichen Verkehr) | Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
III 2019 210Entscheid vom 28. Mai 2020Besetzunglic.iur. Gion Tomaschett, VizepräsidentRuth Mikšovic-Waldis, RichterinMonica Huber-Landolt, RichterinMLaw Joëlle Sigrist, GerichtsschreiberinParteienA.________,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,gegenKindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C.________,Vorinstanz,D.________,Beigeladener,vertreten durch Rechtsanwältin Dr.iur. E.________,F.________,Beigeladene,GegenstandKindes- und Erwachsenenschutzrecht (Sistierung des Rechts auf persönlichen Verkehr)Sachverhalt:A.A.________ sowie F.________ sind die Eltern von D.________ welche im Mai 2007 geheiratet hatten (anzufügen ist, dass D.________ seit ________ den Familiennamen ________ führt, siehe nachfolgend). Zwei Jahre später hielt der zuständige Eheschutzrichter (G.________) fest, dass die Ehegatten seit dem 11. März 2009 getrennt leben; die Obhut für D.________ wurde der Kindsmutter zugeteilt. Dem Kindsvater wurde das Recht eingeräumt, regelmässig seinen Sohn zu sich auf Besuch zu nehmen. Zur Überwachung des persönlichen Kontakts des Vaters zu D.________ wurde eine Besuchsbeistandschaft (i.S. von
III 2019 210
Entscheid vom 28. Mai 2020
Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
Ruth Mikšovic-Waldis, RichterinMonica Huber-Landolt, Richterin
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C.________,Vorinstanz,D.________,Beigeladener,vertreten durch Rechtsanwältin Dr.iur. E.________,F.________,Beigeladene,
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C.________,Vorinstanz,
D.________,Beigeladener,vertreten durch Rechtsanwältin Dr.iur. E.________,
F.________,Beigeladene,
Gegenstand
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Sistierung des Rechts auf persönlichen Verkehr)